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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 2 U 1846/03
Rechtsgebiete: AktG, LwAnpG


Vorschriften:

AktG § 27
AktG § 58
LwAnpG § 42
LwAnpG § 44
LwAnpG § 69
1. Die umwandlungsrechtlichen Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes hindern das fehlerfreie Entstehen einer ab dem 01.01.1992 gegründeten Aktiengesellschaft selbst dann nicht, wenn eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft Gründungsaktionärin ist und als Sacheinlage ihr Betriebsvermögen einzubringen hat.

2. Dem Liquidator einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft kommt nicht die organschaftliche Befugnis zu, über das Betriebsvermögen durch Einbringung in eine Aktiengesellschaft zu verfügen. Vielmehr ist für die Einlagenleistung angesichts des Schutzzwecks von §§ 42, 44 LwAnpG das Einvernehmen der Mitglieder erforderlich.

3. Dem Dividendenanspruch eines Aktionärs kann zwar gemäß § 273 BGB entgegengehalten werden, dass die übernommene Einlage nicht erbracht ist. Jedoch lässt sich ein Zurückbehaltungsrecht nicht darauf stützen, dass sich der Aktionär, der seine Rechtsstellung von einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft erworben hat, nach einer gescheiterten Sacheinlagenerbringung weigert, an die Aktiengesellschaft seinen Anspruch auf Auszahlung des ihm aus der Liquidation der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zustehenden Erlöses abzutreten.


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 2 U 1846/03

Verkündet am 18.02.2004

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen aktienrechtlicher Dividendenzahlung u.a.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2004 durch H. , S. und B.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 26.09.2003 - Aktenzeichen: 45-O-100/03 - werden mit der Maßgabe

zurückgewiesen,

dass die Feststellungsklage in ihrem zuletzt gestellten Hauptantrag abgewiesen wird.

2. Auf den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihren Anspruch auf Auszahlung des auf sie aus der Liquidation der LPG (T) K. entfallenden Erlöses an die Beklagte abzutreten und die Vereinbarung vom 07.10.2002 zu unterzeichnen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 4/7 und die Beklagte 3/7.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Streitwert für das Berufungsverfahren: EUR 13.001,74 -

Gründe:

A.

Die Klägerin verfolgt im Berufungsrechtszug gegen die beklagte Aktiengesellschaft einen Anspruch auf Dividendenzahlung. Weiterhin begehrt sie die Feststellung, dass sie ihre Einlagenverpflichtung erfüllt habe, hilfsweise nicht verpflichtet sei, ihren Anspruch auf Auszahlung des auf sie aus der Liquidation der LPG (T) K. i.L. entfallenden Erlöses an die Beklagte abzutreten.

Im Einzelnen:

Die Klägerin war Mitglied der LPG (T) K. . Gemeinsam mit deren anderen Mitgliedern hat sie am 23.01.1991 einem Umwandlungskonzept zugestimmt, wonach die LPG ohne Abwicklung aufgelöst und mit der LPG (P) P. zusammengeschlossen werden sollte. Nachdem das Registergericht gegen diese Verschmelzung rechtliche Bedenken geäußert hatte, haben die beiden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die geplante Fusion nicht weiterverfolgt, sondern - unter Beteiligung von drei natürlichen Personen - am 10.09.1992 eine notarielle Urkunde ( der Notarin P. ) über die Gründung der Beklagten errichtet. Im Wege einer gemischten Bar- und Sachgründung sollten hierbei die natürlichen Personen jeweils eine Bareinlage erbringen, während es die beiden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach näherer Maßgabe der in Abschnitt II. der Gründungsurkunde getroffenen Regelungen übernahmen, ihr gesamtes Betriebsvermögen mit allen Aktiva und Passiva per 01.04.1991 als Sacheinlage zu leisten. Das Grundkapital von DM 5 Mio. wurde der Gründungsurkunde gemäß in 100.000 Aktien im Nennbetrag von je DM 50,00 aufgeteilt, von denen die LPG (P) P. 75.671, die LPG (T) K. 24.326 und die drei natürlichen Personen je eine übernahmen.

Die LPG (T) K. hat in der Folge 478 der von ihr gehaltenen Namensaktien auf die - im Aktienbuch eingetragene - Klägerin übertragen. Diese macht nunmehr im Rechtsstreit einen Dividendenanspruch aus 455 ihrer Namensaktien geltend und stützt diesen auf einen am 14.09.2002 gefassten Gewinnverwendungsbeschluss, der für das Geschäftsjahr 2001 eine Dividende von EUR 3,07 je Aktie festsetzt. Diesem, von der Klägerin mit EUR 1.369,85 bezifferten, Dividendenanspruch hält die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer aus ihrer Sicht nicht erbrachten Einlage entgegen. Sie vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Sacheinlagenvereinbarung mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin verstoße gegen das Sonderumwandlungsrecht Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und sei daher gemäß § 134 BGB nichtig. Aus diesem Grunde seien die Dividenden nur gegen Abtretung des Anspruchs auf Beteiligung am Liquidationserlös der LPG (T) K. zu entrichten. Die Klägerin meint hingegen u.a., das Sonderumwandlungsrecht des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erstrecke sich nicht auf Neugründungen ab 01.01.1992. Zudem sei die von der LPG (T) K. übernommene Sacheinlage der Beklagten zumindest im Rahmen der Liquidation zugeführt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen sowie das von beiden Parteien angegriffene vorinstanzliche Urteil verwiesen, durch welches der Zahlungsklage stattgegeben und eine erstinstanzlich erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen wurde.

B.

Während die Rechtsmittel beider Parteien in der Sache ohne Erfolg bleiben, ist dem erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag der Klägerin zu entsprechen.

I.

Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen, da die Klägerin Dividenden in begehrter Höhe verlangen kann, ohne dass die Beklagte dieser Forderung das von ihr geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht entgegenzusetzen vermag.

1. Gemäß § 58 Abs. 4, § 60 AktG i.V.m. dem auf der Hauptversammlung vom 14.09.2002 gefassten Gewinnverwendungsbeschluss sind der Klägerin Dividendenansprüche in Höhe von jedenfalls EUR 1.369,85 erwachsen.

a) Die Beklagte ist fehlerfrei als juristische Person entstanden.

aa) Wie die Parteien selbst erkennen, ist die Beklagte nicht - wie zunächst vorgesehen - durch eine verschmelzende Umwandlung der LPG (P) P. und der LPG (T) K. , sondern gemäß Urkunde vom 10.09.1992 ( ) durch Neugründung gemäß §§ 23 ff. AktG entstanden.

bb) Dieser Gründungsakt leidet an keinen Mängeln.

(1) Die Regelungen des Aktiengesetzes zur Errichtung einer Aktiengesellschaft und zur Erbringung einer Sacheinlage mittels Übertragung des Betriebsvermögens einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft werden bei Aktiengesellschaften, deren Gründungsurkunden ab dem 01.01.1992 errichtet wurden, von den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht berührt.

(1.1) Es entspricht allerdings gefestigter Rechtsprechung, dass Umstrukturierungen werbend tätiger Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften ausschließlich nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, also durch Gesamtrechtsnachfolge im Wege des Zusammenschlusses, der Teilung oder des identitätswahrenden Formwechsels, erfolgen können. Aus diesem numerus clausus der gesetzlich zulässigen Umwandlungsformen wurde in der Rechtsprechung auch abgeleitet, dass Einbringungsvorgänge mit Einzelrechtsnachfolgen, wie sie vorliegend vereinbart sind, wegen einer Umgehung der gesetzlichen Sonderregelungen gemäß § 134 BGB nichtig sind (vgl. BGHZ 142, 1 [6 f.]; BGHZ 138, 371 [374 f.]; BGH NL-BzAR 2000, 20 f.; BGH VIZ 1999, 743 f.; BGH VIZ 1999, 614 [615]; BGH VIZ 1998, 474 f.; BGH VIZ 1998, 472 f.; BGH VIZ 1999, 368 [369 f.]; OLG Dresden RdL 2002, 122 [123]; OLG Dresden NL-BzAR 2001, 451 [455 f.]; OLG Dresden, Urteil vom 23.03.1999, Az.: LwU 3405/98; OLG Dresden, Beschluss vom 30.04.2001, Az.: WLw 1468/00; zum Ganzen ferner: Czub, VIZ 2003, 105 [113]; Wenzel, AgrarR 1998, 139 [141 f.]; Wenzel, AgrarR 2000, 349 [353]; Heckschen, Beilage II 2003 in AUR 7/2003, 9 [11 f.]; Lutter, UmwG, 2. Aufl., Einl. Rn. 40; kritisch: Hommelhoff/Schubel, ZIP 1998, 537 (547); Schmidt, ZIP 1998, 181 ff.).

(1.2) Diesen von der Rechtsprechung für die Sachgründung gezogenen Konsequenzen tritt der Senat zwar für Kapitalgesellschaften, deren Gründungsurkunden bis zum 31.12.1991 errichtet wurden, bei (unten 1.2.1). Für zeitlich nachfolgende Neugründungen kann aber die Wirksamkeit einer die Einbringung des Betriebsvermögens einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft vorsehenden Sachgründung und einer in deren Erfüllung geschlossenen Sacheinlagenvereinbarung nicht mit dem Hinweis auf den Ausschließlichkeitscharakter des Sonderumwandlungsrechts des Landwirtschafts- anpassungsgesetzes verneint werden (unten 1.2.2).

(1.2.1) Mit der dargelegten Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass eine bis zum 31.12.1991 in der Gründungsurkunde einer Kapitalgesellschaft abgesprochene Sacheinlagenleistung mittels Übertragung des Anlage- und Umlaufvermögens einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft wegen einer Umgehung umwandlungsrechtlicher Regelungen nichtig ist.

(1.2.1.1) Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Einbringung des Betriebsvermögens keine - im Landwirtschaftsanpassungsgesetz allein abschließend normierte - Strukturänderung bewirkt, sondern die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in ihrer bisherigen Rechtsform und organschaftlichen Verfassung bestehen lässt.

(1.2.1.2) Trotz dieser grundlegenden strukturel- len Unterschiede zwischen einer Umwandlung einerseits und einer Sacheinlagenerbringung andererseits versagt der Senat jedoch der von den Landwirtschaftssenaten entwickelten Rechtsprechung die Gefolgschaft für jene Kapitalgesellschaften, deren Gründungsurkunden bis zum 31.12.1991 errichtet wurden, letztlich nicht.

Maßgebend hierfür ist, dass Aspekten der Rechtssicherheit und Kontinuität der Rechtsfindung Vorrang vor den dargelegten rechtsdogmatischen Bedenken und vor gesellschaftsrechtlichen Prinzipien einzuräumen ist (vgl. zur Rechtssicherheit: BGHZ 132, 119 [129 f.] m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als sich die betroffenen Verkehrskreise mittlerweile auf diese Rechtsprechung eingestellt haben und ihnen letztlich nur begrenzt gedient wäre, wenn nunmehr aus gesellschaftsrechtlichem Blickwinkel eine andere Sicht eingenommen würde. Nicht weiter erörtern möchte der Senat deshalb auch, ob es sonderlich konsequent ist, einerseits eine Sacheinlagenvereinbarung wegen einer Umgehung des Umwandlungsrechts als nichtig zu erachten, und andererseits - wie zunehmend zu beobachten - zur Bewältigung der hierdurch erst ausgelösten gesellschaftsrechtlichen (sowie steuerrechtlichen) Problematik auf einen gewissen "Pragmatismus" auf der Ebene des Kapitalgesellschaftsrechts zu bauen.

(1.2.2) Diese von der Rechtsprechung der Landwirtschaftssenate entwickelten Grundsätze sind aber nicht auf Aktiengesellschaften übertragbar, die ab dem Jahre 1992 im Wege der Sachgründung errichtet wurden (a.A.: OLG Dresden NL-BzAR 2001, 451 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 23.03.1999, Az.: LwU 3405/98).

(1.2.2.1) In Folge der gemäß § 69 Abs. 3 LwAnpG mit Ablauf des 31.12.1991 gesetzlich angeordneten Liquidation der bis zu diesem Stichtag nicht umgewandelten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften besteht kein Anlass mehr, die Einbringung des Betriebsvermögens einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft als gesetzwidrig zu erachten.

(1.2.2.1.1) Nach den in § 3 Abs. 3 UmwG verankerten umwandlungsrechtlichen Prinzipien kommt die Verschmelzung eines sich in Liquidation befindlichen Rechtsträgers nur in Betracht, wenn dieser als Übertragender auftritt und nach seinem Organisationsrecht einen Fortsetzungsbeschluss wirksam fassen kann (vgl. im Einzelnen: OLG Naumburg GmbHR 1997, 1152 ff.).

(1.2.2.1.2) Diese Grundsätze des Umwandlungs- rechts beanspruchen auch für die mit Ablauf des 31.12.1991 in Liquidation geratenen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Geltung. Zwar ist § 3 Abs. 3 UmwG insoweit nicht unmittelbar anwendbar, da sich der aus § 69 Abs. 3 Satz 4, § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG folgende Verweis auf das Liquidationsrecht der Genossenschaft lediglich auf die Abwicklung als solche bezieht. Dessen ungeachtet prägt aber der Regelungsgehalt von § 3 Abs. 3 UmwG auch die organschaftliche Verfassung einer in Liquidation befindlichen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft und verschließt dieser jedwede Beteiligung an einer Verschmelzung. Im Einzelnen:

Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz hat eine Strukturänderung werbend tätiger Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften nur nach Maßgabe von §§ 39 f. LwAnpG zugelassen und damit die Umwandlungsmöglichkeiten deutlich enger gestaltet, als dies in § 3 Abs. 3 UmwG, § 79a GenG vorgesehen ist. Angesichts dieser gesetzgeberischen Konzeption wäre es sinnwidrig, einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft im Stadium der Liquidation weitergehende Verschmelzungsbefugnisse zu eröffnen als einem sonstigen genossenschaftlichen Rechtsträger (im Ergebnis ebenso Schwarz in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, LwAnpG, Anhang Rn. 82, 85 f.). Dies gilt umso mehr, als den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Wege der Eigengestaltung erfolgende Umstrukturierungen nur bis Jahresende 1991 eröffnet werden sollten und sie sich nach Verstreichen dieser Stichtagsfrist gemäß § 69 Abs. 3 LwAnpG zwingend nach Maßgabe von §§ 42, 44 LwAnpG auseinanderzusetzen hatten.

Auch mangelt es bei einer kraft Gesetzes in Liquidation geratenen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft an der für jedwede Umwandlung nach allgemeinen Grundsätzen erforderlichen Möglichkeit zur Fassung eines Fortsetzungsbeschlusses (vgl. Wenzel, AgrarR 2000, 349 [354]; Lohlein, AgrarR 1993, 383 [384]; Schwarz in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, LwAnpG, Anhang Rn. 83; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem LwAnpG, 1992, S. 95; Krüger, AgrarR 1992, 293; a.A.: BG Erfurt AgrarR 1993, 192 [193 f.]; Turner/Kast, DtZ 1992, 33 [35 f.]). Dies folgt vor allem daraus, dass der Gesetzgeber alle Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, die sich nicht bis zum 31.12.1991 umgewandelt hatten, an einer weiteren werbenden Teilnahme am Rechtsverkehr hindern wollte. Die hiermit erstrebte Vermeidung zusätzlicher Gestaltungsformen juristischer Personen des Privatrechts und die beabsichtigte Angleichung des zunächst übergeleiteten Genossenschaftsrechts der DDR an die bundesdeutsche Rechtsordnung (vgl. auch BGH VIZ 1995, 236 [237]) gebieten, Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften eine Partizipation am Wirtschaftsleben selbst mit einem anderen Satzungszweck (vgl. zu Fortführungsbeschluss mit geändertem Zweck: BGH, Urteil vom 15.12.2003 - II ZR 358/01 -; BGH WM 1963, 728 [730]) zu untersagen.

(1.2.2.2) Gab es aber ab dem 01.01.1992 ein Umwandlungsrecht der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften überhaupt nicht mehr, können auch die Regelungen der §§ 39 f. LwAnpG trotz ihrer formalen Fortgeltung keine Sperrwirkung hinsichtlich solcher Rechtsgeschäfte mehr erzeugen, die - wie Sachgründungen - ohnehin nicht strukturbezogen sind, aber aus der Sicht der dargelegten Rechtsprechung wegen einer Umgehung von umwandlungsrechtlichen Bestimmungen mit dem Verdikt des § 134 BGB belegt werden sollen.

(2) Die Gründung der Beklagten leidet auch an keinem sonstigen Mangel.

(2.1) Die beiden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften wurden bei Errichtung der Gründungsurkunde vom 10.09.1992 durch ihre Liquidatoren wirksam vertreten.

(2.1.1) Mit der zum 01.01.1992 eingetretenen Liquidation fiel die organschaftliche Vertretungsbefugnis den bisherigen Vorständen als geborenen Liquidatoren zu (§ 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG i.V.m. § 83 Abs. 1 GenG). Diese hatten ihr Amt auch noch bei Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 10.09.1992 inne, da bis zu diesem Zeitpunkt weder andere Liquidatoren berufen noch die beiden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im LPG-Register gelöscht worden waren (vgl. hierzu: OLG Dresden RdL 2002, 122 [123]; Thüringer OLG OLG-NL 1998, 207 [209]; OLG Rostock AgrarR 1996, 201 [202]).

Ohne Belang bleibt unter vertretungsrechtlichen Aspekten, dass die Gründungsaktionäre der Beklagten die kraft Gesetzes erfolgte Liquidation der beiden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nicht erkannt haben und deshalb die für sie handelnden Personen als Vorstände aufgetreten sind. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die namens der Beklagten auftretenden Personen deren Vertretungsorgane waren und die rechtliche Identität des Rechtsträgers durch die Liquidation nicht berührt wurde.

(2.1.2) Die den Liquidatoren zukommende Vertretungsmacht schloss die Mitwirkung an der Gründung einer Aktiengesellschaft ein.

(2.1.2.1) Wie nachfolgend noch näher ausgeführt (vgl. unten 2.b)aa)(1)), ist zwar die Geschäftsführungsbefugnis eines Liquidators bei Abwicklung einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft nach Maßgabe der § 69 Abs. 3 Satz 4, §§ 42, 44 LwAnpG begrenzt.

(2.1.2.2) Dies berührt aber die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren weder nach allgemeinen genossenschaftsrechtlichen Grundsätzen (vgl. Müller, GenG, 2. Aufl., § 85 Rn. 2 und 2b; Beuthien, GenG, 13. Aufl., § 88 Rn. 5) noch nach den Sonderregelungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.

Anders als eine im Wege der Sacheinlagenerbringung erfolgende Übertragung des Betriebsvermögens (dazu unten 2.b)aa)(1)) behindert die Mitwirkung an der Gründung einer Aktiengesellschaft die Verwirklichung des mit § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG verfolgten normativen Zieles nicht, da hierdurch weder unmittelbar die Auskehrung eines Barerlöses an die Mitglieder gefährdet noch die kollektive Bindung des Betriebsvermögens perpetuiert oder die Ausübung des Vorkaufsrechts aus § 42 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG vereitelt wird. Gebietet aber der Schutz der Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften insoweit eine Beschränkung der organschaftlichen Vertretungsmacht der Liquidatoren nicht, erstreckt sich diese gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG, § 88 Satz 1 GenG auf die in der notariellen Urkunde vom 10.09.1992 abgegebenen Erklärungen.

b) Der Klägerin sind infolge des Gewinnverwendungsbe- schlusses vom 14.09.2002 Dividendenansprüche zumindest in Höhe des im Wege der Teilklage verfolgten Betrages von EUR 1.369,85 (rechnerisch richtig: EUR 1.396,85) erwachsen.

2. Dieser Forderung kann die Beklagte das von ihr geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht entgegenhalten.

a) Zwar kann die Erfüllung eines Dividendenanspruchs bei einer ausstehenden Einlagenpflicht wegen der gegebenen Konnexität beider Forderungen gemäß § 273 BGB zurückgehalten werden (vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 58, Rn. 29; Lutter in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 58 Rn. 125; Godin/Wilhelmi, AktG, 4. Aufl., § 58 Rn. 12).

b) Trotz nicht erbrachter Einlage ist aber die Beklagte unbedingt zur Zahlung zu verurteilen, da sie ihr Zurückbehaltungsrecht auch auf den ihr vom Senat gegebenen rechtlichen Hinweis ausschließlich auf einen vermeintlichen Anspruch auf Abtretung des auf sie nach einer Auseinandersetzung der LPG (T) K. entfallenden Liquidationserlöses gegründet hat (vgl. vorbereitete Abtretungserklärung in Anlage K 4).

aa) Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin die von ihr bei Gründung der Beklagten übernommene Sacheinlage nicht wirksam erbracht hat, da den Liquidatoren insoweit keine organschaftliche Verfügungsbefugnis zur Übertragung des Betriebsvermögens im Wege der Sacheinlagenerbringung zukam und die Mitglieder der beiden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften weder der Einlagenleistung zugestimmt noch die durch Nichtberechtigte erfolgten Verfügungen gemäß § 185 BGB genehmigt haben.

(1) Es entspricht zwar - wie dargelegt (vgl. oben 1.a)bb)(2.1.2)) - allgemeinen genossenschaftsrechtlichen Prinzipien, dass die einem Liquidator auferlegten Beschränkungen lediglich dessen Geschäftsführungsbefugnis berühren, nicht aber den wirksamen Abschluss eines entgegenstehenden Rechtsgeschäfts hindern. Der mit §§ 42, 44 LwAnpG verfolgte Schutz der Mitglieder einer aufgelösten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft gebietet aber, die Verfügungsbefugnis der Liquidatoren nicht auf die Übertragung des Betriebsvermögens im Wege der Sacheinlagenleistung zu erstrecken (vgl. zu gesetzlicher Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Liquidators allgemein: Müller, GenG, 2. Aufl., § 85 Rn. 2b).

Die durch § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG vorgegebene Art und Weise der Liquidation Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften kann nur sichergestellt werden, wenn sich die Verfügungsbefugnis der Liquidatoren nicht auf eine Einbringung des Betriebsvermögens als Sacheinlage in eine Aktiengesellschaft erstreckt. Hierfür spricht insbesondere, dass bei jenen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, die sich nicht bis zum Jahresende 1991 umgewandelt haben, die kollektive Bindung des Betriebsvermögens entfallen und statt dessen den einzelnen Mitgliedern die Möglichkeit für eine eigenwirtschaftliche Unternehmensführung eröffnet werden sollte (vgl. BGH VIZ 1995, 236 [237]). Dieses normative Ziel, welches durch das dem einzelnen Mitglied nach § 42 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG zustehende Vorkaufsrecht gesichert wird, würde aber in zentralen Bereichen unterlaufen, wenn eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft im Stadium der Liquidation über eine Sachgründung mit Einbringung ihres Betriebsvermögens dessen kollektive Bindung auch ohne Einvernehmen der Mitglieder aufrechterhalten könnte.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei jenen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, die sich nicht durch eigenen Organisationsakt bis Ende des Jahres 1991 umgewandelt hatten, eine Abfindung der Mitglieder in Geld erstrebte (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 30.04.2001, Az.: WLw 1468/00; Thüringer OLG NL-BzAR 2003, 26 [31]). Diese Zielsetzung wäre aber nicht zu verwirklichen, wenn sich die Liquidatoren des Betriebsvermögens einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft im Wege einer Sacheinlagenerbringung entledigen könnten, da dann in das Vermögen der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft keine korrespondierenden Geldleistungen gelangten.

Aspekte des Verkehrsschutzes stehen einer derartigen Beschränkung der Vertretungsmacht der Liquidatoren nicht entgegen, da die dargelegten Bindungen nicht aus der Satzung oder einem Beschluss der Mitglieder folgen, sondern unmittelbar normativ verankert sind und daher vom Rechtsverkehr ohne Weiteres beachtet werden können.

(2) Die Mitglieder der Beklagten haben weder der Übertragung des Betriebsvermögens im Voraus zugestimmt noch diese im Nachhinein genehmigt.

(2.1) Aus den im Jahre 1991 erfolgten Handlungen und Beschlüssen der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften lässt sich eine Zustimmung schon deshalb nicht ableiten, weil sich diese auf das - nicht umgesetzte - Umwandlungskonzept bezogen.

(2.2) Ebenso wenig kann aus der Entgegennahme der Dividenden geschlossen werden, dass die Übertragung des Betriebsvermögens genehmigt wurde. Vielmehr kommt hierin allenfalls zum Ausdruck, dass die Dividendenempfänger von der Wirksamkeit der in Wahrheit gescheiterten Vermögensübertragung ausgingen.

bb) Dies ändert aber nichts daran, dass der Beklagten gegen die Klägerin der von ihr ausschließlich der Dividendenforderung entgegengesetzte Anspruch auf Abtretung des anteiligen Liquidationserlöses nicht zusteht.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass in der Literatur für Kommanditgesellschaften vereinzelt die Auffassung vertreten wird, bei einer am numerus clausus des Umwandlungsrechts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gescheiterten Einlagenerbringung von Kommanditisten könnten diese an Stelle des nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Betriebsvermögens der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft eine Einlage mittels Zession ihres Anspruchs auf Beteiligung am Liquidationserlös leisten (so: Wenzel, AgrarR 1998, 139 [142]; Lohlein, EWiR 1998, 136).

Ob sich der Senat dieser Sicht hinsichtlich einer Kommanditeinlage anschließen könnte, mag dahinstehen. Zumindest ist sie bei Kapitalgesellschaften mit grundlegenden Prinzipien zur Aufbringung des Eigenkapitals sowie mit der Formenstrenge des Sachgründungsrechts (§§ 27 ff. AktG) unvereinbar (im Ergebnis ebenso: Czub, VIZ 2003, 105 [115]). Danach kann eine Sacheinlage im Kapitalgesellschaftsrecht ausschließlich in der satzungsgemäß vorgesehenen Weise erbracht werden, was zudem verfahrensrechtlich durch die Regelungen zur Gründungsprüfung abgesichert wird. Aus diesem Grunde verbietet sich die Leistung einer anderen als der statuarisch festgelegten Form der Sacheinlage selbst dann, wenn diese der in der Satzung vorgegebenen wertmäßig gleichsteht.

II.

Die Berufung der Klägerin ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das von ihr zuletzt im Hauptantrag geltend gemachte Feststellungsbegehren abzuweisen ist.

1. Dieses wird allerdings den verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gerecht.

2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil auf die von ihr übernommenen Aktien weder die Klägerin noch deren Rechtsvorgängerin die geschuldeten Einlagen (§ 54 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 AktG) erbracht haben.

a) Wie in Abschnitt I.2.b)aa) ausgeführt wurde, ist die statuarisch vorgesehene Sacheinlage von der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht geleistet worden.

b) Auch Letztere hat ihrer aus § 54 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 AktG (vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 54 Rn. 4; Czub, VIZ 2003, 105 [114 f.]) folgenden Eintrittspflicht bislang nicht genügt.

Dahinstehen kann dabei, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Sachgründerin originär eine Sacheinlagenverpflichtung oder aber eine Bareinlagenverpflichtung trifft (vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 54 Rn. 4 und Rn. 10; Heckschen, Beilage II/2003 in AUR 7/2003, 9 [12]). Unstreitig ist von der Klägerin nämlich an die Beklagte weder eine Geldzahlung in Höhe des Nennbetrages der von ihr gehaltenen Aktien geleistet worden, noch hat sie - was ihr ohnehin rechtlich unmöglich ist - das Betriebsvermögen ihrer Rechtsvorgängerin eingebracht.

III.

Auf den von der Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag war festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, ihren Anteil auf Auszahlung des auf sie entfallenden Liquidationserlöses aus der Liquidation der LPG (T) K. i.L. an die Beklagte abzutreten und die Vereinbarung vom 07.10.2002 zu unterzeichnen.

C.

...

D.

Entgegen der Sicht beider Parteien lag ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision nicht vor.

1. ...

2. Die dargelegten Aspekte sind weder rechtsgrundsätzlich, noch weicht der Senat mit seiner Sicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab:

...

d) Die Zulassung der Revision ist auch nicht dadurch veranlasst, dass der Senat von der Rechtsprechung des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden insoweit abweicht, als es um die Wirkungen umwandlungsrechtlicher Bestimmungen auf Sachgründungen ab dem 01.01.1992 geht. Selbst wenn dieser Frage im Falle ihrer Entscheidungserheblichkeit rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukäme, steht einer Revisionszulassung entgegen, dass das Senatsurteil auf der Divergenz in der dargelegten Rechtsfrage nicht beruht:

aa) Sollte eine wirksame Erbringung der in der Gründungsurkunde übernommenen Sacheinlagenleistung aus den von den Landwirtschaftssenaten genannten Gründen an § 134 BGB scheitern müssen, wäre zwar die in der notariellen Urkunde vom 10.09.1992 eingegangene Verpflichtung zur Sacheinlagenleistung gemäß § 306 BGB a.F. nichtig (ebenso: Heckschen, Beilage II/2003 in AUR 7/2003, 9 [12]).

bb) Dies bliebe aber ohne Auswirkungen auf den Gründungsakt als solchen, da dann die nichtige Absprache zur Übernahme einer Sacheinlage durch die Verpflichtung zur Leistung einer Bareinlage in Höhe des Nennwertes der übernommenen Aktien ersetzt würde (vgl. BGH VIZ 2000, 475 [476]; BGH GmbHR 1997, 545 f.; Kraft in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 27 Rn. 70 a.E. m.w.N.; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 27 Rn. 18; Pentz in: Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 27 Rn. 50 f.; Heckschen, Beilage II/2003 in AUR 7/2003, 9 [12]). Eine solche Bareinlagenverpflichtung wäre bislang aber weder von der Rechtsvorgängerin der Klägerin noch von dieser erbracht worden, sodass diese ebenfalls mit ihrem Hauptantrag unterliegen würde.

...

...

f) Eine Revisionszulassung ist nicht dadurch veranlasst, dass der Senat die Verfügungsbefugnis der Liquidatoren einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft nicht auf die Übertragung des Betriebsvermögens als Sacheinlage erstreckt.

...

Auch auf die insoweit strittige Frage, ob die mangels Vertretungsmacht der Liquidatoren schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfte zu ihrem Wirksamwerden der Genehmigung aller Mitglieder bedürfen, oder ob in entsprechender Anwendung von § 179a AktG eine Beschlussfassung von 3/4 der Mitglieder der beiden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften genügt, kommt es nicht an, da vorliegend weder alle Mitglieder noch 3/4 derselben die Sacheinlagenerbringung genehmigt haben.

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen, dass aus genossenschafts- und gesellschaftsrechtlichem Blickwinkel bedenklich erscheint, eine spezifisch aktienrechtliche Norm auf die Genossenschaft zu übertragen. Auch vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das hierfür gelegentlich angeführte praktische Bedürfnis überhaupt besteht, da die Rechtsordnung durchaus andere Wege bietet, um den aufgezeigten Schwierigkeiten Herr zu werden. Sollte sich nämlich der Aufenthalt der Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nicht ermitteln lassen, käme nach den zu § 1911 BGB in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in Betracht, dass im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für die unbekannten Mitglieder Abwesenheitspfleger bestellt werden und diese dann das Stimmrecht ausüben (vgl. zu Letzterem bei Aktiengesellschaft: BGH WM 1991, 1880 ff.; Hanseatisches OLG Hamburg WM 1991, 951 ff.).



Ende der Entscheidung

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